Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 betroffen und ab wann?
Behörden, kommunale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen müssen ihre digitalen Angebote schon länger barrierefrei gestalten – seit der EU-Webseiten-Richtlinie 2016. Mit dem BFSG wird diese Vorgabe noch strenger und umfasst nun alle digitalen Dienstleistungen.
- Große Unternehmen: Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen insbesondere Branchen wie Handel, Banken, Versicherungen, Gesundheitswesen, Telekommunikation und Transport.
- Digitale Plattformen und Dienstleister: Online-Shops, Buchungsplattformen, Streaming-Dienste und andere digitale Anbieter müssen ebenfalls die Vorgaben einhalten, um ihre Produkte und Dienstleistungen weiterhin rechtssicher anzubieten.
Jede neue oder stark überarbeitete Website oder App muss ab Juni 2025 die Barrierefreiheitsstandards von Anfang an erfüllen.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind vorerst ausgenommen. Aber Vorsicht: Das heißt nicht, dass diese Unternehmen von Barrierefreiheit nicht profitieren können – sie ist immer eine Chance für Wachstum.
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Bis dahin müssen Unternehmen alle Anforderungen umgesetzt haben. Es bleibt wenig Zeit – starten Sie besser heute als morgen.